Kurzantwort:Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegekasse nach § 37 SGB XI für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Es steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Die Beträge 2026: Pflegegrad 2 = 347 Euro, Pflegegrad 3 = 599 Euro, Pflegegrad 4 = 800 Euro, Pflegegrad 5 = 990 Euro monatlich. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Sie pflegen Ihre Mutter, Ihren Vater oder Ihren Partner zu Hause. Jeden Tag. Ohne Feierabend, ohne Wochenende. Was viele nicht wissen: Für diese Leistung steht Ihnen Geld zu. Nicht als Almosen, sondern als gesetzlicher Anspruch. Es heißt Pflegegeld – und es wird jeden Monat direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen.
Dieser Artikel erklärt Ihnen alles, was Sie 2026 zum Pflegegeld wissen müssen: Wie hoch die Beträge sind, wer Anspruch hat, wie Sie es beantragen und wann das Geld auf dem Konto ist. Mit konkreten Zahlen, einer übersichtlichen Tabelle und Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Pflegegeld 2026 – Alle Beträge im Überblick
Die aktuellen Pflegegeld-Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025. Zum 1. Januar 2025 wurden alle Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht. Diese Beträge gelten unverändert auch im gesamten Jahr 2026.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 (monatlich) | Pflegesachleistungen 2026 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € (kein Anspruch) | 0 € (kein Anspruch) |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Wichtig:Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Betroffene erhalten jedoch den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie kostenlose Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Diese gibt es in der Regel als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weiter. Es ist steuerfrei und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
Wer bekommt Pflegegeld?
Der Anspruch auf Pflegegeld ist in § 37 SGB XI geregelt. Die Voraussetzungen sind klar definiert:
- Pflegegrad 2 oder höher – der Pflegegrad muss von der Pflegekasse anerkannt sein
- Häusliche Pflege – die pflegebedürftige Person wird zu Hause versorgt, nicht vollstationär im Pflegeheim
- Selbst organisierte Pflege – die Pflege wird durch Angehörige, Freunde oder Bekannte sichergestellt, nicht durch einen professionellen Pflegedienst
Kein Pflegegeld bei vollstationärer Pflege
Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält kein Pflegegeld. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse einen Zuschuss zu den Heimkosten. Ausnahme: Während eines vorübergehenden Aufenthalts in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Pflegegeld bei Verhinderungspflege
Wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt – etwa wegen Urlaub oder Krankheit – kann Verhinderungspflege beantragt werden. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Tipp:Seit Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro. Das gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Planung von Auszeiten.
Pflichtberatung bei Pflegegeld
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen. Die Häufigkeit hängt vom Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr
- Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Vierteljahr
Die Beratung erfolgt durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Versäumen Sie die Beratung, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen.
Pflegegeld beantragen – So geht's
Pflegegeld müssen Sie nicht gesondert beantragen. Es wird automatisch bewilligt, wenn ein Pflegegrad ab Stufe 2 festgestellt wird und Sie sich für häusliche Pflege durch Angehörige entscheiden. Der Ablauf:

Schritt 1: Pflegegrad beantragen
Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt – ein Anruf genügt. Sie können auch schriftlich oder online beantragen.
Schritt 2: Begutachtung durch den MD
Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) besucht die pflegebedürftige Person zu Hause und prüft den Pflegebedarf. Anhand von sechs Modulen wird ein Punktwert ermittelt, der den Pflegegrad bestimmt.
Schritt 3: Bescheid und Leistungswahl
Nach der Begutachtung erhalten Sie den Bescheid mit dem festgestellten Pflegegrad. Ist es Pflegegrad 2 oder höher, teilen Sie der Pflegekasse mit, dass Sie Pflegegeld beziehen möchten. Die erste Auszahlung erfolgt rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.
Schritt 4: Beratungsbesuche organisieren
Vereinbaren Sie den ersten Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Die Pflegekasse schickt Ihnen eine Erinnerung. Der Besuch ist kostenlos und dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten.
Tipp: Notieren Sie vor der Begutachtung durch den MD alle pflegerischen Tätigkeiten, die Sie im Alltag übernehmen. Führen Sie am besten ein Pflegetagebuch für mindestens zwei Wochen. Das hilft dem Gutachter, den tatsächlichen Pflegebedarf realistisch einzuschätzen.
Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Die Pflegekasse überweist den Betrag in der Regel am ersten Bankarbeitstag des Monats. Fällt der 1. eines Monats auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Überweisung auf den nächsten Werktag.
Einige Pflegekassen überweisen bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats. Zwischen Anweisung durch die Pflegekasse und Gutschrift auf Ihrem Konto können ein bis zwei Bankarbeitstage vergehen – das hängt von Ihrer Bank ab.
Auszahlungstermine 2026 im Überblick
| Monat | Erster Bankarbeitstag |
|---|---|
| Januar 2026 | Freitag, 2. Januar |
| Februar 2026 | Montag, 2. Februar |
| März 2026 | Montag, 2. März |
| April 2026 | Mittwoch, 1. April |
| Mai 2026 | Montag, 4. Mai |
| Juni 2026 | Montag, 1. Juni |
| Juli 2026 | Mittwoch, 1. Juli |
| August 2026 | Montag, 3. August |
| September 2026 | Dienstag, 1. September |
| Oktober 2026 | Donnerstag, 1. Oktober |
| November 2026 | Montag, 2. November |
| Dezember 2026 | Dienstag, 1. Dezember |
Gut zu wissen: Das Pflegegeld wird ab dem Tag der Antragstellung gezahlt – nicht erst ab dem Genehmigungsdatum. Die erste Zahlung enthält deshalb oft eine Nachzahlung für die Wochen zwischen Antrag und Bescheid.
Pflegegeld Erhöhung 2026 und Ausblick
Im Jahr 2026 gibt es keine Erhöhung des Pflegegeldes. Die aktuellen Beträge gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025. Hier ein Überblick über die bisherigen und geplanten Anpassungen:
Letzte Erhöhungen im Überblick
- 1. Januar 2024:Erste Erhöhung um 5 Prozent durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
- 1. Januar 2025:Zweite Erhöhung um weitere 4,5 Prozent (ebenfalls PUEG)
- 2026: Keine Erhöhung – die Beträge von 2025 gelten weiter
Nächste geplante Anpassung: 1. Januar 2028
Mit dem PUEG wurde eine automatische Dynamisierung eingeführt: Alle drei Jahre werden die Pflegeleistungen an die Kerninflationsrate angepasst. Die nächste planmäßige Anpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Wie hoch die Erhöhung 2028 ausfallen wird, steht noch nicht fest. Das hängt von der Entwicklung der Kerninflation in den kommenden Jahren ab. Sobald konkrete Zahlen vorliegen, aktualisieren wir diesen Artikel.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Der Unterschied
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind zwei verschiedene Leistungsarten der Pflegekasse. Beide setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus – aber sie funktionieren grundlegend anders.
| Pflegegeld (§ 37) | Pflegesachleistungen (§ 36) | |
|---|---|---|
| Wer pflegt? | Angehörige, Freunde, Bekannte | Professioneller ambulanter Pflegedienst |
| Auszahlung an | Pflegebedürftige Person (Konto) | Direkt an den Pflegedienst (Abrechnung mit Kasse) |
| PG 2 | 347 € | 796 € |
| PG 3 | 599 € | 1.497 € |
| PG 4 | 800 € | 1.859 € |
| PG 5 | 990 € | 2.299 € |
Kombinationsleistung: Beides nutzen
Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen auch kombinieren. Das nennt sich Kombinationsleistung. Ein Beispiel: Sie nutzen einen Pflegedienst, der 50 Prozent des Sachleistungsbudgets ausschöpft. Dann erhalten Sie die restlichen 50 Prozent des Pflegegeldes – also die Hälfte des jeweiligen Pflegegeld-Betrags.
Tipp: Die Kombinationsleistung ist besonders sinnvoll, wenn Angehörige den Großteil der Pflege übernehmen und ein Pflegedienst nur für bestimmte Aufgaben kommt – zum Beispiel die morgendliche Körperpflege. So erhalten Sie sowohl professionelle Unterstützung als auch finanzielle Anerkennung.
Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen stehen Pflegebedürftigen weitere Leistungen zu. Dazu gehören unter anderem kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro monatlich und der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.
Häufige Fragen zum Pflegegeld 2026
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Das monatliche Pflegegeld beträgt 2026: Pflegegrad 2 = 347 Euro, Pflegegrad 3 = 599 Euro, Pflegegrad 4 = 800 Euro, Pflegegrad 5 = 990 Euro. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Wer bekommt Pflegegeld?
Pflegegeld erhalten Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden und die Pflege selbst organisieren – zum Beispiel durch Angehörige oder Bekannte. Wer in einer stationären Einrichtung lebt, hat keinen Anspruch.
Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?
Nein. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Die nächste automatische Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen und orientiert sich an der Kerninflation.
Kann man Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?
Ja. Die sogenannte Kombinationsleistung ermöglicht es, Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig zu beziehen. Das Pflegegeld wird dann anteilig gekürzt – je nachdem, wie viel vom Sachleistungsbudget ausgeschöpft wird.
Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt, in der Regel am ersten Bankarbeitstag des Monats. Fällt der 1. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag.
Muss man für Pflegegeld Beratungsbesuche nachweisen?
Ja. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
Zusammenfassung
Das Pflegegeld 2026 beträgt zwischen 347 Euro (Pflegegrad 2) und 990 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Es wird an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die zu Hause durch Angehörige versorgt werden. Die Beträge sind seit dem 1. Januar 2025 unverändert. Die nächste Anpassung ist für 2028 geplant.
Pflegegeld ist nur eine von vielen Leistungen, die Ihnen zustehen. Prüfen Sie auch, ob Sie Ihre kostenlose Pflegebox bereits beantragt haben – das sind zusätzlich 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel. Und falls Sie einen Hausnotruf benötigen: Auch den bezahlt die Pflegekasse.
Sie haben Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch? Unsere Expertensuche bringt Sie mit Beratern zusammen, die Ihre Situation kennen.
Quellen und Hinweise
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistungen
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Bundesgesetzblatt 2023
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Pflege-Navigator der AOK
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
