Kurzantwort: Das Pflegegeld wird bei einem Krankenhausaufenthalt bis zu 8 Wochenin voller Höhe weitergezahlt. Seit dem 1. Januar 2026 hat sich die Frist verdoppelt – vorher waren es nur 4 Wochen. Die gleiche Regel gilt für Reha-Aufenthalte. Bei Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus erhalten Sie das Pflegegeld zu 50 Prozent weiter. Der Pflegegrad bleibt in allen Fällen bestehen.
Ein Krankenhausaufenthalt ist für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen eine belastende Situation. Neben der Sorge um die Gesundheit taucht schnell die Frage auf: Was passiert jetzt mit dem Pflegegeld? Fällt es weg? Wird es gekürzt? Müssen Sie etwas beantragen?
Die Antwort ist beruhigend: Das Pflegegeld läuft weiter. Und seit 2026 sogar deutlich länger als früher. Dieser Artikel erklärt Ihnen genau, wie die neue Regelung funktioniert – für Krankenhaus, Reha und Kurzzeitpflege.
Pflegegeld im Krankenhaus – die neue 8-Wochen-Regel
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Regelung: Das Pflegegeld wird bei vollstationärer Krankenhausbehandlung für bis zu 8 Wochen (56 Kalendertage) in voller Höhe weitergezahlt. Die Grundlage dafür ist das Pflegeversicherungs-Entbürokratisierungsgesetz (PVEG), das auch als BEEP-Gesetz bekannt ist.
Was hat sich geändert?
Bis Ende 2025 lag die Frist für die Weiterzahlung des Pflegegeldes bei stationärem Krankenhausaufenthalt bei nur 4 Wochen (28 Kalendertage). Ab dem 29. Tag ruhte das Pflegegeld. Seit 2026 haben Sie doppelt so viel Zeit: volle 8 Wochen.
| Zeitraum | Weiterzahlung Krankenhaus | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Bis 31.12.2025 | 4 Wochen (28 Tage) | § 34 SGB XI (alt) |
| Ab 01.01.2026 | 8 Wochen (56 Tage) | § 34 SGB XI (neu, PVEG) |
Warum wurde die Frist verlängert?
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass viele Krankenhausaufenthalte – besonders bei älteren Menschen mit Pflegebedarf – länger als 4 Wochen dauern. Komplizierte Operationen, Anschluss- behandlungen oder Komplikationen führen oft zu längeren stationären Aufenthalten. Die alte 4-Wochen-Grenze bedeutete für viele Familien einen finanziellen Einschnitt genau in der Zeit, in der sie ohnehin belastet waren.
Wichtig: Die 8-Wochen-Frist gilt für durchgehende Aufenthalte. Wird die pflegebedürftige Person zwischendurch entlassen und kommt erneut ins Krankenhaus, beginnt die Frist neu.
Rentenbeiträge für Pflegepersonen laufen ebenfalls weiter
Auch die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson werden seit 2026 für bis zu 8 Wochen weitergezahlt. Das betrifft vor allem die Rentenbeiträge, die die Pflegekasse für pflegende Angehörige abführt. Das ist besonders wichtig für Angehörige, die wegen der Pflege weniger arbeiten. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber Pflegegeld und Rente.
Was passiert nach 8 Wochen?
Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als 56 Kalendertage, endet die Weiterzahlung des Pflegegeldes. Das bedeutet konkret:
- Das Pflegegeld ruht– es wird ab dem 57. Tag nicht mehr ausgezahlt
- Der Pflegegrad bleibt bestehen – er wird nicht entzogen oder herabgestuft
- Der Anspruch lebt wieder auf – sobald die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt und die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird, fließt das Pflegegeld erneut
Sie müssen das Pflegegeld nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus nicht neu beantragen. Informieren Sie lediglich Ihre Pflegekasse über die Entlassung, damit die Zahlung zeitnah wieder aufgenommen wird.
Tipp:Falls der Krankenhausaufenthalt absehbar länger als 8 Wochen dauert, prüfen Sie mit der Pflegekasse, welche anderen Leistungen in dieser Zeit greifen. Das Pflegegeld pausiert zwar, aber Leistungen wie der Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat) und Pflegehilfsmittel können gegebenenfalls weiter genutzt werden.
Pflegegeld bei Reha-Aufenthalt
Für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen gilt die exakt gleiche Regelung wie für Krankenhausaufenthalte. Seit dem 1. Januar 2026 wird das Pflegegeld auch bei Reha-Aufenthalten für bis zu 8 Wochen in voller Höhe weitergezahlt.
Das umfasst:
- Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (zum Beispiel nach Schlaganfall, Hüft-OP oder Herzinfarkt)
- Stationäre Vorsorgemaßnahmen (Kuren)
- Geriatrische Reha speziell für ältere Menschen
Entscheidend ist, dass der Aufenthalt vorübergehend ist und die häusliche Pflege nur unterbrochen – nicht dauerhaft beendet – wird. Informieren Sie auch hier die Pflegekasse rechtzeitig.
Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus
Oft schließt sich an einen Krankenhausaufenthalt eine Kurzzeitpflege an – zum Beispiel, wenn die pflegebedürftige Person noch nicht zurück nach Hause kann, aber keinen stationären Pflegeplatz braucht. Für die Kurzzeitpflege gilt eine andere Regel als für das Krankenhaus:
- Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weitergezahlt
- Die Weiterzahlung gilt für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
- Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2
Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Verhinderungspflege.
Wichtig:Krankenhaus und Kurzzeitpflege werden getrennt gezählt. Wenn Ihr Angehöriger 6 Wochen im Krankenhaus war (volles Pflegegeld) und anschließend 4 Wochen in der Kurzzeitpflege bleibt (halbes Pflegegeld), stehen Ihnen beide Leistungen unabhängig voneinander zu.

Checkliste: Was Sie bei einem Krankenhausaufenthalt tun sollten
Damit das Pflegegeld reibungslos weiterfließt und Sie keine Fristen versäumen, sollten Sie diese Schritte beachten:
- Pflegekasse sofort informieren – Melden Sie den Krankenhausaufenthalt unverzüglich bei Ihrer Pflegekasse. Ein Anruf genügt, eine schriftliche Bestätigung ist empfehlenswert.
- Aufnahme- und Entlassungsdatum notieren – Halten Sie den genauen Zeitraum fest. Die 8-Wochen-Frist wird in Kalendertagen gerechnet.
- Entlassung melden – Informieren Sie die Pflegekasse, sobald die pflegebedürftige Person entlassen wird. So wird das Pflegegeld zeitnah wieder aufgenommen.
- Kurzzeitpflege rechtzeitig beantragen – Falls eine Kurzzeitpflege nötig ist, klären Sie das idealerweise noch während des Krankenhausaufenthalts mit der Pflegekasse.
- Beratungsbesuch-Fristen prüfen– Falls während des Aufenthalts ein Pflichtberatungsbesuch nach § 37 SGB XI fällig wäre, informieren Sie die Pflegekasse. In der Regel wird die Frist verlängert.
- Pflegehilfsmittel-Lieferung pausieren – Falls Sie eine monatliche Pflegebox erhalten, können Sie die Lieferung für die Dauer des Aufenthalts aussetzen lassen.
Pflegegeld-Weiterzahlung nach Situation
Die folgende Tabelle zeigt Ihnen auf einen Blick, wie das Pflegegeld in verschiedenen Situationen weitergezahlt wird:
| Situation | Pflegegeld-Weiterzahlung | Maximale Dauer |
|---|---|---|
| Krankenhausaufenthalt | 100 % (volle Höhe) | 8 Wochen (56 Tage) |
| Stationäre Reha | 100 % (volle Höhe) | 8 Wochen (56 Tage) |
| Kurzzeitpflege | 50 % (halbe Höhe) | 8 Wochen pro Kalenderjahr |
| Verhinderungspflege | 50 % (halbe Höhe) | 6 Wochen pro Kalenderjahr |
| Tagespflege | 100 % (kein Ruhen) | Unbegrenzt |
Konkretes Rechenbeispiel
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 (Pflegegeld: 599 Euro/Monat) muss ins Krankenhaus.
- Woche 1 bis 8 im Krankenhaus:Das Pflegegeld von 599 Euro wird in voller Höhe weitergezahlt.
- Anschließend 4 Wochen Kurzzeitpflege: Das Pflegegeld wird zu 50 Prozent weitergezahlt, also rund 300 Euro monatlich.
- Nach Rückkehr nach Hause:Das Pflegegeld wird wieder in voller Höhe von 599 Euro ausgezahlt.
Häufige Fragen zum Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt
Wird das Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt gekürzt?
Nein. Das Pflegegeld wird bei einem Krankenhausaufenthalt in den ersten 8 Wochen (56 Kalendertage) in voller Höhe weitergezahlt. Erst danach ruht die Zahlung. Diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2026.
Wie lange wird das Pflegegeld im Krankenhaus weitergezahlt?
Seit dem 1. Januar 2026 wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen (56 Kalendertage) bei vollstationärer Krankenhausbehandlung weitergezahlt. Vorher lag die Frist bei 4 Wochen. Die Rechtsgrundlage ist § 34 SGB XI in der durch das PVEG geänderten Fassung.
Gilt die 8-Wochen-Regel auch bei Reha?
Ja. Die 8-Wochen-Regel gilt gleichermaßen für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Das Pflegegeld wird in voller Höhe weitergezahlt, solange der Aufenthalt vorübergehend ist.
Muss ich die Pflegekasse über den Krankenhausaufenthalt informieren?
Ja. Informieren Sie die Pflegekasse unverzüglich über den Krankenhausaufenthalt und die spätere Entlassung. So stellen Sie sicher, dass das Pflegegeld weiter fließt und keine Missverständnisse bei der Auszahlung entstehen.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus?
Während einer Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte (50 Prozent) weitergezahlt. Das gilt ab Pflegegrad 2. Voraussetzung ist ein bewilligter Kurzzeitpflegeplatz.
Zusammenfassung
Das Pflegegeld wird bei einem Krankenhausaufenthalt seit 2026 für bis zu 8 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Diese Verdopplung der bisherigen 4-Wochen-Frist durch das PVEG bedeutet eine spürbare Entlastung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Die gleiche Regel gilt für Reha-Aufenthalte. Bei Kurzzeitpflege fließt das Pflegegeld zu 50 Prozent weiter.
Der Pflegegrad bleibt in allen Fällen bestehen. Sobald die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt, wird das Pflegegeld automatisch wieder in voller Höhe ausgezahlt. Mehr zu den aktuellen Beträgen erfahren Sie in unserem Ratgeber Pflegegeld 2026.
Prüfen Sie auch, ob Sie bereits Ihre kostenlose Pflegeboxbeantragt haben. Das sind zusätzlich 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel – ohne Eigenanteil, ohne Rezept. Und falls Sie Fragen zu einer möglichen Kürzung des Pflegegeldes haben, finden Sie dort alle Informationen.
Quellen und Hinweise
- § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche bei häuslicher Pflege
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege
- Pflegeversicherungs-Entbürokratisierungsgesetz (PVEG) – Bundesgesetzblatt 2025
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
